Satzung Bäcker-Innung Berlin (Fassung 05.2009)

 

Name, Sitz und Bezirk

§ 1

(1) Die Handwerksinnung führt den Namen Bäcker-Innung Berlin. Ihr Sitz ist in Berlin. Ihr Bezirk umfasst das Land Berlin.
(2) Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig.

Fachgebiet, Gleichbehandlung

§ 2

Das Fachgebiet der Handwerksinnung umfasst das Bäcker-Handwerk. Alle in der Satzung zu benennenden Ämter sind geschlechterneutral zu sehen.

Aufgaben

§ 3

(1) Aufgabe der Bäcker-Innung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen (Auszubildenden) anzustreben,
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Berufsausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden) zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden) insbesondere durch überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
4. die Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen und überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
8. über Angelegenheiten des Bäckerhandwerks den Behörden Gutachten zu erstellen und Auskünfte zu erteilen,
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
 
(2)  Die Bäcker-Innung soll
1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihren Mitgliedern  Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,
2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten,
Öffentlichkeitsarbeit für das Bäckerhandwerk betreiben und das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
 
(3)  Die Bäcker-Innung kann
1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,
2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,
3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.

(4)  Die Bäcker-Innung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
(6)  Bestehende Bezirksarbeitskreise werden durch die Bäcker-Innung zur Förderung des Handwerks und des gemeinsamen Austausches zwischen den Kollegen durch Beschluss der Innungsversammlung unterstützt.

§ 4

(1)  Soll in der Bäcker-Innung eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz hat.

(2)  Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.

Mitgliedschaft

§ 5

Zum Eintritt in die Bäcker-Innung ist berechtigt, wer
1. in der Handwerksrolle mit dem Bäckerhandwerk, einem ihm  verwandten Handwerk oder einem wesentlichen Teil davon eingetragen ist,
2. in dem Bezirk der Bäcker-Innung seine gewerbliche Niederlassung hat und
nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat.

§ 6

(1)  Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Bäcker-Innung (Aufnahmeantrag) ist bei dieser schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.
 
(2)  Personen, die sich um die Förderung der Bäcker-Innung oder eines der von ihr umfassten Handwerke besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
 
(3)  Für die Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

§ 7

Den Innungsmitgliedern, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den Innungsausschüssen ist eine Satzung der Bäcker-Innung unentgeltlich auszuhändigen.

§ 8
 
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
 
(2) Die Mitgliedschaft endet mit

1.  Austritt,
2.  Ausschluss,
3.  Tod und
4.  Löschung in der Handwerksrolle.

(3)  Wird nach dem Tode eines Mitgliedes der Bäcker-Innung dessen Handwerksbetrieb von seinem Ehegatten oder seinem Erben fortgeführt, so beginnt die Mitgliedschaft des Fortführenden mit dem Tage des Ausscheidens des Verstorbenen, wenn der Fortführende innerhalb von zwei Monaten nach diesem Tage einen Aufnahmeantrag stellt. Gleiches gilt im Falle einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlasskonkurses für den Testamentsvollstrecker, Pfleger, Nachlass- oder Konkursverwalter, der den Betrieb fortführt.

§ 9

Der Austritt eines Mitglieds aus der Bäcker-Innung kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

§ 10

(1) Durch Beschluss des Vorstandes ist auszuschließen, wer mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 5) nicht erfüllt.

(2) Durch Beschluss des Vorstandes kann insbesondere ausgeschlossen werden, wer
1.  gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Bäcker-Innung nicht befolgt,
2.  mit seinen Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.

(3)  Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 6 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen - an die von der Bäcker-Innung errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Bäcker-Innung oder deren Nebenkassen und Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 12

(1)  Die Mitglieder der Bäcker-Innung haben gleiche Rechte und Pflichten.
 
(2)  Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Handwerksinnung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.

§ 13

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Bäcker-Innung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Bäcker-Innung zu befolgen.
 
(2)  Kommt es zu Beleidigungen und Streitigkeiten unter den Innungsmitgliedern, so hat der Vorstand auf Antrag des betroffenen Mitgliedes beide Teile vorzuladen und eine gütliche Beilegung zu versuchen. Sind mehrere Mitglieder des Vorstandes an einem derartigen Streit beteiligt, so soll die Handwerkskammer den Schlichtungsversuch vornehmen.

Ehrenmeister, Gastmitgliedschaft

§ 14

(1)  Personen, die sich um die Förderung des Bäckerhandwerks und der Bäcker-Innung besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmeistern ernannt werden. Ehrenmeister können an den Innungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Voraussetzungen der Ernennung, das dabei zu beachtende Verfahren und die näheren Einzelheiten über die Stellung der Ehrenmeister werden in besonderen Richtlinien geregelt, die die Innungsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.
 
(2)  Die Bäcker-Innung kann solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Bäcker-Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen.
 
(3)  Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Bäcker-Innung in gleicher Weise wie Innungsmitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teil.
 
(4)  Die Innungsversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben.
 
(5)  Für Gastmitglieder gelten § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 11 und § 13 entsprechend.

Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 15

Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Bäcker-Innung angehörenden selbständigen Handwerker. Jedes Innungsmitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

§ 16

Ein nach § 15 stimmberechtigtes Mitglied, das eine juristische Person, Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 der Handwerksordnung ist oder seinen Betrieb nach § 4 der Handwerksordnung fortführt, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber gegenüber der Bäcker-Innung obliegen. Auf die Betriebsleiter findet die Bestimmung des § 17 entsprechende Anwendung. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Bäcker-Innung.

§ 17

Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn
1.  die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Bäcker-Innung betrifft,
2.   es mit Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist und
3.   es infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt.

§ 18

(1)  Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten Innungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Bäcker-Innung angehörenden juristischen Person oder die vertretungs-berechtigten Gesellschafter einer der Bäcker-Innung angehörenden Personengesellschaft, die
1. die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen (Auszubildenden) besitzen, und
2. das 25. Lebensjahr vollendet haben.
 
(2)  Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften ist jeweils nur eine Person wählbar. Von dem Erfordernis des Abs.1 Ziff.1 kann die Innungsver-sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder  Ausnahmen zulassen.

§ 19

Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.

§ 20

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Vertreter beim Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. sowie die Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit (§ 17) ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversammlung.

Organe

§ 21

Die Organe der Handwerksinnung sind
1.  die Innungsversammlung,
2.  der Vorstand,
3.  die Ausschüsse.

Innungsversammlung

§ 22

(1)  Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Bäcker-Innung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Bäcker-Innung, soweit sie nicht vom Vorstand oder von den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Der Geschäftsführer nimmt an den Innungsversammlungen teil.
 
(2)   Der Innungsversammlung obliegt im Besonderen:
1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind, sowie der Vertreter der Bäcker-Innung zum Bäcker- und Konditoren-Landesverband,
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen,
6. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer,
7. die Beschlussfassung über
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
e) die Anlegung des Innungsvermögens,
8. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung,
9. die Beschlussfassung über Errichtung und Änderung von Nebensatzungen (§ 4),
10. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung geschaffen werden sollen,
11. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Innungsverband,
12. die Beschlussfassung zur Einstellung des Geschäftsführers.
13. die Festlegung der Regularien für die bestehenden Bezirksarbeitskreise und deren Unterstützung.
 
(3)  Die Wahl der Vertreter zum Bäcker- und Konditorenlandesverband Berlin und Brandenburg e. V. erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.
 
(4)  Die nach Absatz 2 Nr. 7 erforderliche Beschlussfassung der Innungsver-sammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Bäcker-Innung, soweit nicht durch die Nebensatzungen etwas anderes bestimmt ist.
 
(5)  Die nach Absatz 2 Nr. 6 bis 9 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
 
(6)  Lehnt die Innungsversammlung den Beitritt zum Innungsverband (Absatz 2, Nr.11) ab, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen und hierzu der Bäcker- und Konditoren-Landesverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlussfassung über den Austritt aus dem Bäcker- und Konditoren-Landesverband ist einem Vertreter des Bäcker- und Konditoren-Landesverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.

§ 23

Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel vierteljährlich, mindestens aber halbjährlich einmal statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Bäcker-Innung die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, oder erfordert es das Interesse der Bäcker-Innung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.

§ 24

Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt zur Innungsversammlung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung entweder schriftlich oder durch Anzeige in dem Bekanntmachungsblatt der Bäcker-Innung unter Angabe der Tagesordnung ein; dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses ist rechtzeitig der Zeitpunkt der Innungsversammlung mitzuteilen und ihm ausreichende Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Tagesordnung zu machen. Bei außerordentlichen Innungs-versammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 50 Abs. 2), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 25

(1)  Der Obermeister oder sein Stellvertreter leitet die Innungsversammlung; erfolgt die Einberufung der Innungsversammlung auf Verlangen der Handwerks-kammer, so kann sie durch deren Vertreter geleitet werden.
 
(2)  Der Leiter der Innungsversammlung ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
 
(3)  Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem vom Vorstand benannten Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Innungs-versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 50 Abs. 2), ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zuzuleiten.

§ 26

(1)  Die Beschlüsse der Innungsversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
(2)  Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegen-heiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung der Bäcker-Innung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die in § 50 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und alle anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheiten einverstanden sind.

§ 27

Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Obermeisters und seines Stellvertreters zulässig, wenn nicht mehr als fünf Stimmberechtigte widersprechen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

§ 28

Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften enthält, durch Beschluss.

Vorstand

§ 29

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, dem Stellvertreter, dem Lehrlingswart, dem Rendanten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Innungsversammlung aus den nach § 18 wählbaren Innungsmitgliedern gewählt. Der Obermeister und mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen.
 
(2)  Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist in der nächsten Innungs-versammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
 
(3)  Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Antrag zum Widerruf der Bestellung muss mindestens von einem Zehntel der Innungsmitglieder gestellt werden. Beschlossen werden kann der Widerruf nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten.
 
(4)  Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung im Rahmen des Haushaltsplanes gewährt; den Vorstandsmitgliedern kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Beschluss der Innungsver-sammlung eine angemessene pauschalierte Entschädigung gewährt werden.

§ 30

(1)  Der Obermeister und sein Stellvertreter werden von der Innungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
 
(2)  Die Wahl des Obermeisters findet unter Leitung eines von der Innungsversammlung zu bestimmenden Wahleiters, die Wahl der übrigen Vorstands-mitglieder unter Leitung des Obermeisters statt.
 
(3)  Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.

§ 31

(1)  Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
 
(2)  Der Obermeister lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 50 Abs. 2). so ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung des Vorstandes Kenntnis zu geben.
 
(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstands- und Kommissionssitzungen teil, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
 
(4)  Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
 
(5)  In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.
 
(6)  Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem vom Vorstand benannten Schriftführer zu unterzeichnen. § 25 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 32

(1)  Der Obermeister, im Verhinderungsfalle sein Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied, vertreten gemeinsam die Bäcker-Innung in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.
 
(2)  Willenserklärungen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Bäcker-Innung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Obermeister oder seinem Vertreter und dem Geschäftsführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein.

§ 33

(1)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Bäcker-Innung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
 
(2)  Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er auch die Bäcker-Innung. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle täglich anfallenden Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
 
(3)  Der Geschäftsführer oder ein besonders bestellter Bevollmächtigter der Bäcker-Innung kann die Innungsmitglieder in Verfahren vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten sowie in sozialgerichtlichen Verfahren vertreten.
 
(4)  Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlungen vor und führt ihre Beschlüsse aus.
 
(5)  Die Mitglieder des Vorstandes haften der Bäcker-Innung für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

§ 34

Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.

Ausschüsse

§ 35

(1)  Die Bäcker-Innung bildet ständige Ausschüsse, außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Die Entschädigung der Ausschussmitglieder für Zeitversäumnisse und bare Auslagen wird durch den Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes festgesetzt. § 29 Abs. 4 gilt entsprechend.
 
(3)  Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Vorstand schriftlich zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Handwerksinnung.

§ 36

(1)  Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 39 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 46 Abs. 4 -  auf vier Jahre, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Rechnungs- und Kassenprüfungsausschusses ist entsprechend § 49 durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. § 29 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bestellung der Ausschussmitglieder, die Gesellen sind, nur vom Gesellenausschuss widerrufen werden kann.

(2)  Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.

(3)  Der Obermeister kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder sich vertreten lassen. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses bei den Ausschüssen mit Gesellenmitwirkung zu.

§ 37

Die Ausschüsse sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Ständige Ausschüsse

§ 38

(1)  Als ständige Ausschüsse sind zu bilden:
1. ein Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung
2. Gesellenprüfungsausschüsse und Zwischenprüfungsausschüsse sofern die Handwerkskammer zur Errichtung ermächtigt hat,
3. ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss.
 
(2)  Als weitere ständige Ausschüsse können gebildet werden:
1. ein Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden)
2. ein Ausschuss für fachliche Fragen des Bäckerhandwerks,
3. ein Ausschuss für Werbung.
 
(3)  Den Mitgliedern der in Abs. 1 unter Nummer 1 und 2 und in Abs. 2 genannten Ausschüsse sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Berufsordnungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung

§ 39

(1)  Der Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und mindestens 4 Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss (§ 53) erfüllen, sein müssen.
 
(2)  Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der Innungsversammlung, die Beisitzer, die Gesellen sind, werden von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 50 Abs. 4 findet Anwendung.

§ 40

Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten, welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu beraten:
1. die Vorschriften über die Berufsbildung der Lehrlinge (Auszubildenden)     (§ 22 Abs. 2 Nr. 6)
2. Stellungnahmen in Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen (Auszubildenden), soweit die Handwerks-innung damit befasst wird.

Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen

§ 41

(1)  Der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Bäcker-Innung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muss Innungsmitglied sein und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen; der andere Beisitzer muss Geselle sein und die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss (§ 53) erfüllen.
 
(2)  Der Vorsitzende sowie der Beisitzer, der Innungsmitglied ist, werden von der Innungsversammlung, der Beisitzer, der Geselle ist, von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 50 Abs. 4 findet Anwendung.

§ 42

(1)  Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden) aus allen Berufsausbildungsverhältnissen der in der Bäcker-Innung vertretenen Handwerke ihres Bezirks
1. aus dem Ausbildungsverhältnis,
2. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses,
3.aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsver-hältnis in Zusammenhang stehen.
 
(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis zurzeit der Schlichtung der Streitigkeit nicht mehr besteht.

§ 43

Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuss richtet sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung.

§ 44

Die Geschäftsführung des Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) kann der Handwerkskammer übertragen werden.

Gesellenprüfungsausschuss

§ 45

Der Gesellenprüfungsausschuss ist für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Bäcker-Innung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

§ 46

(1)  Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
 
(2)  Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder selbständige Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden für längstens fünf Jahre berufen oder gewählt.
 
(3)  Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden.
 
(4)  Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Bäcker-Innung errichteten Prüfungsausschüsse werden die selbständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Bäcker-Innung von der Handwerkskammer berufen.
 
(5)  Die gewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der Innungsversammlung, und soweit sie Arbeitnehmer sind, von dem Gesellenausschuss aus wichtigem Grunde abgewählt werden. Die berufenen Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde von der für ihre Berufung zuständigen Stelle abberufen werden. Absatz 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
 
(6)  Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(7)  Von Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
 
(8)  Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 47

Das Verfahren vor dem Gesellenprüfungsausschuss und der Gang der Gesellenprüfung werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Obersten Landesbehörde zu erlassenden Gesellenprüfungsordnung geregelt.

§ 48

Die Kosten der Gesellenprüfung trägt die Bäcker-Innung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.

Zwischenprüfungsausschuss

§ 48a

Für den Zwischenprüfungsausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 45, 46 Absatz 6; 47 und 48 entsprechend.

Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

§ 49
(1)  Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei Innungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung gewählt. Alljährlich scheidet ein Mitglied aus. In den ersten beiden Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer darüber, welches Mitglied ausscheidet. Eine Wiederwahl der ausgeschiedenen Mitglieder ist zulässig.
 
(2)  Der Ausschuss hat
1. die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten,
2. Kassenprüfungen nach § 72 der Satzung vorzunehmen.

Gesellenausschuss

§ 50

(1)  Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Bäcker-Innung ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
 
(2)  Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen
1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Berufsausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden),
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (Auszubildenden),
3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse und des Berufs-bildungsausschusses,
4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge,
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen,
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung über-nehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
 
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
1. bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Bäcker-Innung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2. bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Auf-wendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuss gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.
 
(4)   Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in  Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellen-ausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Bäcker-Innung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
 
(5)  Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Bäcker-Innung oder von dem Bäcker- und Konditorenlandesverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarif-vertrages sind.

§ 51

(1)  Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und zwei weiteren Mitgliedern.
 
(2)  Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Amtszeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
 
(3)  Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Bäcker-Innung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Amtszeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeits-losigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit.
 
(4)  Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.

§ 52

(1)  Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
 
(2)  Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in allen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

(3)  Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann er in dem Betrieb eines Innungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstandes und des Wahl-vorstandes können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.
‚maa-eZxnZ;text-align:justify;text-indent: -14.2pt‘>(4)  Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.

§ 53

Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, der
1. volljährig ist,
2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechend   Abschlussprüfung abgelegt hat und
3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Bäcker-Innung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.

§ 54

Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 52 und 53 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als 3 Monate besteht.

§ 55

Die Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 61 in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Gesellen durchzuführen.

§ 56

(1)  Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Die Bäcker-Innung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.
 
(2)  Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen den Voraussetzungen des § 53 entsprechen. Sie werden von dem Gesellenausschuss mindestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so bestellt der Vorstand der Bäcker-Innung die Mitglieder des Wahlvorstandes.

§ 57

(1)  Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Wahlversammlung. Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Bäcker-Innung nicht ersetzt. Der Wahlvorstand hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Bekanntmachung in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung (§ 84) einzuladen.
Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die Wahl zuzulassen.
 
(2)  Der Wahlleiter leitet die Wahlversammlung. Er hat vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern und für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
 
(3)  Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen (Absatz 5), als Mitglieder und Stellvertreter in den Gesellen-ausschuss zu wählen sind.
 
(4)  Wahlvorschläge können durch Zuruf oder schriftlich gemacht werden. Schriftliche Wahlvorschläge sind in der Wahlversammlung dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlvorstand prüft die mündlich oder schriftlich gemachten Wahlvorschläge, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 53) erfüllen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Die gültigen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl der Wahlversammlung bekanntzugeben.
 
(5)  Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten gegen Vorweisung der Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Innungsmitglied (§ 52 Abs. 3) einen mit dem Innungsstempel versehenen Stimmzettel aus.
 
(6)  Der Wahlberechtigte bezeichnet die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel und übergibt diesen zugleich mit der Beschäftigungsbescheinigung dem Wahlvorstand. Der Wahlleiter kann verlangen, dass sich der Wähler durch einen Personalausweis ausweist.
 
(7)  Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand fest, wie viel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten drei als Mitglieder, die folgenden drei als Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
(8)  Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 58

(1)  Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von dem Wahlvorstand im Veröffentlichungsorgan (§ 84) innerhalb von zwei Wochen seit der ersten Wahlversammlung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzu-fordern. § 57 Abs. 1 Satz 5 findet Anwendung.
 
(2)  In der Aufforderung der Bäcker-Innung zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§ 56) bekanntzumachen.

§ 59

(1)  Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten wie Mitglieder und soll so viele Bewerber enthalten wie Mitglieder und Stellvertreter für den Gesellenausschuss zu wählen sind. Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. Auch muss aus dem Wahlvorschlag zweifelsfrei hervorgehen, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vor-geschlagen wird.
 
(2)  Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens soviel Wahlberechtigten unterzeichnet sein, wie Mitglieder und Stellvertreter zu wählen sind. Die Unterzeichner müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
 
(3)  Die Wahlvorschläge müssen innerhalb drei Wochen seit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei dem Wahlleiter eingereicht werden.
 
(4)  Mit jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Bewerber einzureichen, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen.

§ 60

Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge, ob die in ihnen genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 53) erfüllen und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen des §59 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Gültige Wahlvorschläge sind nach dem Namen des im Vorschlag zuerst genannten Bewerbers zu bezeichnen.

§ 61

(1)  Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.

(2)  Waren in dem Wahlvorschlag Stellvertreter nicht in genügender Zahl bezeichnet, so werden die fehlenden Stellvertreter in einer Zusatzwahl ermittelt. Für diese Zusatzwahl gelten die §§ 58 bis 61 Abs. 1, §§ 62 und 63 entsprechend.

§ 62

(1)  Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so bestimmt der Wahlvorstand Zeit und Ort der zweiten Wahlversammlung. Die Wahlversammlung muss innerhalb vier Wochen seit Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 59 Abs. 3) stattfinden. § 57 Abs. 1 und 2 findet Anwendung.
 
(2)  Die Sitze im Gesellenausschuss und die Stellvertreter werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimm-zahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen, soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind (d’Hondt’ sches System). Jeder Wahlvorschlag enthält soviel Sitze im Gesellenausschuss und Stellvertreter wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
 
(3)  § 57 Abs. 5, 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 findet entsprechende Anwendung.

§ 63

(1)  Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel und Beschäftigungsausweise dem Vorstand der Bäcker-Innung auszuhändigen.
 
(2)  Der Vorstand der Bäcker-Innung prüft gemeinsam mit dem Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Ungültigkeitserklärung einer Wahl kann jeder durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ungültigkeitserklärung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.
 
(3)  Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in dem für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung sind Name und Anschrift des Gewählten sowie Anschrift des Betriebes, in dem er beschäftigt ist, anzugeben.

§ 64

(1)  Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Schriftführer.
 
(2)  Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.
 
(3)  Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
(4)  Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
(5)  Der Gesellenausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 65

(1)  Die Mitglieder des Gesellenausschusses versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Bare Auslagen und Zeitversäumnis werden von der Handwerksinnung entschädigt. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Ehrenamtsentschädigung, die § 29 Abs. 4 und § 35 Abs. 2 gelten entsprechend.
 
(2)  Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
 
(4)  Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
(5)  Der Gesellenausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Beiträge

§ 66

(1)  Die der Bäcker-Innung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
 
(2)  Die Bäcker-Innung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben.
 
(3)  Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird nach der Lohnsumme aller bei dem Innungsmitglied Beschäftigten erhoben.
 
(4)  Sofern das einzelne Innungsmitglied seine Einwilligung erteilt hat, kann die Innung selbst oder auch über ihren Verband bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Lohn- und Gehaltssumme bzw. bei der zuständigen Krankenkasse die Zahl der Beschäftigten erfragen.
 
(5)  Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.
 
(6)  Die beitragspflichtigen Innungsmitglieder sind verpflichtet, der Innung Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Innung ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.
 
(7)  Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt; bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.
 
(8)  Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.
 
(9)  Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag (§ 6 Abs. 1) folgenden Monats.
 
(10) Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungs-vorstandes nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.

Haushaltsplan, Jahresrechnung

§ 67

(1)  Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(2)  Der Vorstand der Bäcker-Innung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr nach dem von der Handwerkskammer herausgegebenen Muster aufzustellen und ihn der Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die Nebenein-richtungen der Bäcker-Innung (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 und § 4) sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen. Je eine Ausfertigung des Haushaltsplanes und der Nebenhaushaltspläne ist der Handwerkskammer einzureichen.

(3)  Der Vorstand der Bäcker-Innung ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vor-gesehen sind, hat die Innungsversammlung gesondert zu beschließen.

§ 68

Der Vorstand der Bäcker-Innung hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse sowie für jede Nebenkasse (§ 4) eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss ist sie der Innungsversammlung zur Abnahme vorzulegen. Eine Ausfertigung des Jahresabschlusses ist der Handwerkskammer einzureichen.

§ 69

Das vom Vorstand als Rendant bestellte Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der Innungsversammlung für die ordnungsmäßige Führung der Kasse der Bäcker-Innung, und soweit die Nebensatzungen nicht etwas anderes bestimmen, auch der Nebenkassen verantwortlich.

§ 70

Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse sowie der Nebenkassen hat der Rendant gesondert von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen.

§ 71

Die Innung erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach Maßgabe des Innungsbeschlusses auf Grund § 66 Abs. 3 und 9. Der Rendant hat alljährlich ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge und Gebühren dem Vorstand vorzulegen.

§ 72

Die Innungskasse sowie die Nebenkassen sind alljährlich mindestens je einmal durch den Obermeister oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied und durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss (§ 49) unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen der Bäcker-Innung ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist. Über die Prüfung ist binnen zwei Wochen nach deren Abschluss dem Vorstand schriftlich zu berichten.

§ 73

Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Haushalts- und Kassenordnung, die von der Innungsver-sammlung zu beschließen ist.

Vermögensverwaltung

§ 74

Bei der Anlage des Vermögens der Bäcker-Innung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.

Schadenshaftung

§ 75

Die Bäcker-Innung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung

§ 76

(1)  Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Bäcker-Innung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
 
(2)  Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Bäcker-Innung ist eine außerordentliche nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.

§ 77

(1)  Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung der Bäcker-Innung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss der Auflösung der Bäcker-Innung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Innungs-versammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann.
 
(2) Die nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.

§ 78

Die Bäcker-Innung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Bäcker- und Konditoren-Landesverbandes aufgelöst werden,
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,
2. wenn sie andere, als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke  verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder soweit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.

§ 79

(1)  Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bäcker-Innung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
 
(2)  Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sie haften als Gesamtschuldner.

§ 80

(1)  Wird die Bäcker-Innung durch Beschluss der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in ent-sprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.
 
(2)  Die Auflösung der Bäcker-Innung ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der Bäcker-Innung (§ 84) bekanntzumachen.

§ 81

Wird die Bäcker-Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.

§ 82

(1)  Im Falle der Auflösung der Bäcker-Innung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
 
(2)  Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird einer Stiftung oder einer von der Bäcker-Innung zu gründenden Stiftung zugeführt. Der Beschluss über die Zuführung kann nur durch die Innungsversammlung und zwar mit einer Mehrheit von Drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Aufsicht

§ 83

(1)  Die Aufsicht über die Bäcker-Innung führt die Handwerkskammer. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bäcker-Innung übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Der Aufsicht unterliegen auch die von der Bäcker-Innung errichteten oder unterhaltenen Anstalten und Einrichtungen.
 
(2)  Beauftragte der Handwerkskammer sind berechtigt, an den Sitzungen der Bäcker-Innung und ihrer Organe sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen.

Bekanntmachungen

§ 84

(1)  Die Bekanntmachungen der Bäcker-Innung erfolgen in einer einschlägigen Fachzeitung oder durch Rundschreiben oder im Veröffentlichungsorgan der Handwerkskammer Berlin.
 
(2)  Dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses ist jeweils ein Exemplar, in dem die in Abs. 1 genannte Bekanntmachung veröffentlicht wurde, unentgeltlich zu übersenden.


Vorstehende Satzung ist am 14. Mai 2009 von der Innungsversammlung beschlossen worden.

20. Satzungsänderung

Die von der Innungsversammlung der Bäcker-Innung Berlin am 14. Mai 2009 beschlossenen Satzungsänderungen werden in der Form der vorstehenden Neufassung der Satzung gemäß § 61 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 2 Ziffer 8 der Handwerksordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. September1998 / 23. März 2005 i. V. m. § 22 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5 der Innungssatzung genehmigt.

 

Berlin, 16. Juni 2009

Handwerkskammer Berlin

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